Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumhaus GmbH
(Stand: September 2024)

1. Geltung der Bedingungen

a) Das Vertragsverhältnis zwischen Baumhaus GmbH (Rentokil Initial GmbH & Co. KG („RI“)) hiernach „Auftragnehmerin“ genannt und ihren Kunden (Auftraggeber) besteht ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit die Auftragnehmerin sie schriftlich anerkennt. Mündliche Abreden gelten nur, wenn die Auftragnehmerin diese schriftlich bestätigt. 

b) Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil, dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber in seinen Bestellungen auf seine Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinweist. 

c) Die AGB der Auftragnehmerin gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Auftraggebers Verträge abschließen.

d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Hierunter fallen nicht Bestellbestätigungen, in denen die Auftraggeberin auf ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen hinweist.

e) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande, spätestens mit der ersten Lieferung oder dem ersten Service.

f) Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt: Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Fristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.

2. Gegenstand der Vermietung

a) Mietgegenstände sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Pflanzen, Gefäße und sonstigen Zubehörteile. Sie werden dem Auftraggeber im Rahmen des vereinbarten Zwecks zur gewöhnlichen Verwendung überlassen. 

b) Erweiterungen oder Verringerungen des Vertragsgegenstandes müssen der jeweils anderen Partei schriftlich bestätigt werden. 

3. Mietzeit

a) Der Mietvertrag beginnt mit Auftragserteilung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist erstmals nach Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Mindestmietdauer möglich.

c) Die Mindestmietdauer beginnt mit dem Tag der Lieferung.

d) Verzögert sich die Lieferung der Mietgegenstände aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nimmt er die Ware nicht an oder wird er bei der Lieferung nicht angetroffen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Eine etwa bereits bestehende Verzugslage bleibt davon unberührt.

e) Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Annahme der Mietgegenstände

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Anlieferung unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen. Etwaige diesbezügliche Reklamationen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

b) Bei Annahmeverzug hat der Auftraggeber alle dadurch entstandenen, von der Auftragnehmerin nachzuweisenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch bei einvernehmlicher Verschiebung des Liefertermins auf Wunsch des Auftraggebers.

c) Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin nach fruchtlosem Ablauf einer von der Auftragnehmerin gesetzten, angemessenen Nachfrist zur Abnahme für die eigene Lagerung 20% der Nettomietsumme für jeden angefangenen Monat des Annahmeverzugs verlangen.

d) Nimmt der Auftraggeber die Mietgegenstände auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht an, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalierten Schadensersatz gemäß Punkt 9a) verlangen.

5. Lieferzeitpunkt

a) Maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ist im Zweifel die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin.

b) Ist die Auftragnehmerin ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran gehindert, die vertragliche Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, wird die Auftragnehmerin diese Tatsache dem Auftraggeber anzeigen, sobald die Auftragnehmerin hiervon Kenntnis erlangt hat.

c) Der vertraglich vereinbarte Liefertermin bzw. die vertraglich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

d) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

6. Mietpreise

a) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das angegebene Bankkonto.

b) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Kosten für Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung der Mietgegenstände zum und vom Aufstellungsort, sowie die Kosten für das Verteilen der Mietgegenstände am Aufstellungsort nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.

c) Bei Änderungen der Ausstattung wird der Mietpreis auf Basis eines vom Auftraggeber bestätigten Angebots angepasst.

d) Die monatliche Miete ist im Voraus und in voller Höhe für jeden angefangenen Monat ab Lieferung zu entrichten.

e) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Preise erstmals nach Ablauf von 6 Monaten anzupassen. Die Mietpreise und Fahrtkostenpauschale erhöhen oder vermindern sich jährlich automatisch zum 1. März um den Prozentsatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr.

f) Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Der Auftraggeber kann innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung schriftlich widersprechen, ansonsten gilt diese als angenommen.

7. Pflanzenpflegepreise

a) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das angegebene Bankkonto.

b) Bei Änderungen der Ausstattung wird der Pflanzenpflegepreis auf Basis eines vom Auftraggeber bestätigten Angebots angepasst.

c) Die Rechnungslegung erfolgt nach jedem Pflegedurchgang.

d) Der Pflanzenpflegepreis und die Fahrtkostenpauschale erhöhen oder vermindern sich jährlich automatisch zum 1. März um den Prozentsatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr.

8. Zahlungsbedingungen

a) Preise und Pauschalen werden im standardisierten Abrechnungsverfahren der Auftragnehmerin erstellt.

b) Alle Rechnungen werden per Bankeinzug vom jeweiligen Konto des Auftraggebers eingezogen. Sollte im Ausnahmefall kein Bankeinzug vereinbart worden sein, sind die Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den rechtzeitigen Eingang gilt der Eingang auf das Konto der Auftragnehmerin.

c) Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur als vereinbart, wenn diese schriftlich festgehalten und von der Auftragnehmerin mittels Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden.

d) Zusätzliche Leistungen (u.a. administrative Mehrarbeit durch Rechnungspflege in Portalen), die nicht Vertragsbestandteil sind, müssen gesondert verhandelt werden und erfolgen nur gegen Berechnung.

e) Beim Ausbleiben von Zahlungen innerhalb der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber automatisch in den Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin das Recht, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.

f) Die Auftragnehmerin hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber seinen vertraglich festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt (z.B. Zahlung der Rechnung trotz vorheriger einmaliger Mahnung).

g) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen – aus welchen Gründen auch immer – durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

h) Wenn der Auftraggeber eine Rechnung oder eine andere fällige Geldaufstellung bestreitet, muss der Auftraggeber die Auftragnehmerin innerhalb von 5 Werktagen schriftlich benachrichtigen. Der Auftraggeber hat alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der streitigen Rechnung oder Zahlungsaufforderung zumutbar sind.

i) Die Übermittlung der Rechnungen erfolgt per elektronischem Versand.

9. Zahlungsverzug, pauschalierter Schadensersatz

a) Im Falle des Verzuges des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% aus dem Nettoauftragswert geltend zu machen. Letzterer ergibt sich aus der Netto-Monatsmiete multipliziert mit der Mindestmietdauer.

b) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

10. Gefahrenübergang

a) Versendet die Auftragnehmerin die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen von ihm gewünschten Ort (siehe Lieferadresse), so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Absendung der Ware durch Übergabe an den Transporteur nach dem Verlassen des Werkes / Lagers auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab unserem Sitz auf den Auftraggeber über, wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mangels einer besonderen Vereinbarung sind wir in der Wahl des Transportunternehmens, sowie des Transportmittels frei.

b) Bei Annahmeverzug geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

11. Eigentumsverhältnisse

a) Die Mietgegenstände stehen im Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese weder beschädigt werden noch untergehen, sowie im Falle der Insolvenzmasse entsprechend als Eigentum von der Auftragnehmerin gekennzeichnet werden.

b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig. 

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände nur in seinen Betriebsräumen (siehe Lieferadresse) zu nutzen. Die Mietgegenstände werden durch die Auftragnehmerin unter Berücksichtigung der jeweiligen Lichtverhältnisse an geeigneten Standorten aufgestellt. Zum Einsatz der Mietgegenstände in anderen Räumen oder an anderen Standorten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

d) Eine Untervermietung der Mietgegenstände ist nicht zulässig.

e) Kaufgegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Auftragnehmerin (auch auf Zinsen, Spesen und Kosten) im Eigentum der Auftragnehmerin. 

f) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nicht zulässig.

12. Gewährleistung / Haftung der Auftragnehmerin

a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

b) Bei Schäden, die durch die Auftragnehmerin zu vertreten sind, werden die Mietgegenstände ohne Kostenfolge für den Auftraggeber ausgetauscht.

c) Für Pflanzanlagen, die nicht von der Auftragnehmerin bereitgestellt wurden, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.

d) Die Auftragnehmerin haftet auch dann nicht für Schäden, wenn während der vereinbarten Pflanzenpflegetermine ein ungehinderter Zugang zu den Mietgegenständen nicht möglich war.

13. Haftungsbegrenzung der Auftragnehmerin

Auf Schadensersatz haftet Rentokil – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur

a) für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) Ansprüche aus dem Produkthaftungsrecht

c) für Ansprüche aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von der Auftragnehmerin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgende Besonderheit: Die jährliche Haftungsgrenze beträgt das Dreifache des jährlichen Vertragswertes, ausgenommen sind Ansprüche aus 13.a) und b).

Ansprüche aus entgangenem Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Im Fall von Vermögensschäden sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers der Höhe nach mit dem Einfachen des jährlichen Vertragswerts beschränkt.

14. Haftung des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zum sorgsamen Umgang mit den Mietgegenständen entstehen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die Mietgegenstände, wie bei Vandalismus, Diebstahl und Verlust. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die gemieteten Pflanzen während der Vertragslaufzeit zu gießen, zu düngen, zu schneiden oder an einem anderen Standort aufzustellen, es sei denn, dies ist schriftlich mit der Auftragnehmerin vereinbart.

b) Dem Verschulden des Auftraggebers steht das seiner gesetzlichen Vertreter, Gehilfen, Auszubildenden und sonstigen Beauftragten gleich.

c) Für Verlust während der Mietzeit haftet der Auftraggeber bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des jeweiligen Gegenstands zuzüglich eventueller Wiederbeschaffungskosten.

d) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin unverzüglich über Beschädigungen des Mietgegenstands zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand abhanden kommt oder Dritte in irgendeiner Form Rechte am Mietgegenstand geltend machen.

e) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich nach vorheriger Vereinbarung eines Termins persönlich oder durch Beauftragte von dem Zustand des Mietobjekts zu überzeugen und Schäden beheben zu lassen.

f) Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.

15. Rückgabe des Mietobjekts

a) Bei Rückgabe müssen die Mietobjekte in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung entsprechenden Erhaltungszustand und frei von Schäden und Mängeln sein.

b) Bei Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, die Objekte ordnungsgemäß verpackt sowie transportversichert in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand auf seine Kosten und Gefahren an den Vermieter an deren Sitz zurückzugeben

16. Pflanzenpflege im Rahmen des Mietvertrags

a) Während der Vertragsdauer übernimmt die Auftragnehmerin die Pflanzenpflege aller im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Die Abrechnung der Pflanzenpflege erfolgt mit separater Rechnung. Im Pflanzenpflegeauftrag können, neben den Mietgegenständen, noch weitere Pflanzanlagen aus dem Bestand des Auftraggebers aufgenommen werden

b) Der Auftraggeber stellt jeweils für die Zeit der Pflanzenpflegedurchgänge einen Parkplatz, Wasser und, sofern erforderlich, auch Strom kostenlos zur Verfügung und ermöglicht den ungehinderten Zugang zu den Pflanzanlagen zu den vereinbarten Pflegeterminen.

c) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin mindestens 4 Tage vor dem avisierten Pflanzenpflegtermin, wenn die Pflanzenpflege aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht stattfinden kann. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber dann einen alternativen Durchführungstermin zur Pflanzenpflege vorschlagen. Erfolgt keine Information durch den Auftraggeber oder wird der Alternativtermin vom Auftraggeber nicht angenommen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten durch den nicht stattgefundenen Pflanzenpflegedurchgang in Rechnung zu stellen.

17. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers

a) Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein oder droht diese einzutreten, durch welche der Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, ist die Auftragnehmerin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber deswegen Ersatzansprüche zustehen.

b) Dies gilt auch dann, wenn uns eine bereits bei Vertragsabschluss bestehende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder erst nach Vertragsabschluss bekannt wird, ohne dass wir oder die mit unserem Wissen und Billigung Handelnden, von der wesentlichen Verschlechterung Kenntnis hatten oder haben mussten.

c) Im Falle einer Krise oder einer (drohenden) Insolvenz des Auftraggebers, hat der Auftraggeber das Nichtbestehen eines Grundes, der uns zum Rücktritt berechtigt, auf Verlangen nachzuweisen.

18. Kündigung

a) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. der Auftraggeber sich in Zahlungsverzug befindet, eine wesentliche Vertragsverletzung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vorliegt bzw. bis zur Entscheidung des Antrags der Auftraggeber sich in vorläufiger Eigenverwaltung befindet.

b) Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, so kann RI verlangen, dass der Auftraggeber die für ihn eingerichteten Mietgegenstände an die Auftragnehmerin unverzüglich zurückgibt.

19. Rechtsnachfolge/ Abtretung

Über Ansprüche aus diesem Vertrag kann die Auftragnehmerin frei verfügen; sie ist insbesondere berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen der Rentokil Initial-Gruppe zu übertragen.

Sollte der Auftraggeber seine Firma umfirmieren oder an einen Dritten veräußern, so gehen die Verpflichtungen grundsätzlich automatisch an den Rechtsnachfolger über. Die Parteien haben ab dem Bekanntwerden der neuen rechtlichen Situation eine Frist von 4 Wochen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, findet eine Kündigung innerhalb dieser Frist nicht statt, gilt der Vertrag durch den Rechtsnachfolger als übernommen.

20. Höhere Gewalt

Weder die Auftragnehmerin noch der Auftraggeber haften für die Nichterfüllung oder die verzögerte Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern 

a) diese Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde und das Ereignis die Erfüllung tatsächlich verzögert oder unterbricht.

b) das Ereignis höherer Gewalt nicht von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist und dessen Folgen von dieser auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet hätten werden können. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Krieg, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Überschwemmungen, Flut, Sturm, Feuer, Hagel und Pandemien/Epidemien.

Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, den Leistungstermin zu verschieben oder das Volumen der bestellten Ware (ohne Haftung gegenüber dem Auftraggeber) zu verringern, wenn dies verhindert oder verzögert wird und seine Geschäftstätigkeit aufgrund von Umständen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von RI liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt sondern auch höhere Gewalt ähnliche Umstände und Situationen, wie z.B. Regierungshandlungen, Verwaltungsanordnungen, nationale Notfälle, Proteste, Aufruhr, Explosion, behördliche Sperre, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob sie sich auf die Belegschaft einer Partei beziehen oder nicht) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderungen von Waren betreffen, die nicht in der Sphäre von der Auftragnehmerin liegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich den Vertrag zu kündigen, sofern das betreffende Ereignis über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert.

21. Datenschutz

Als unser Auftraggeber erhalten Sie regelmäßig Informationen über weitere passende Angebote aus dem Waren- und Dienstleistungsangebot der Rentokil Initial Gruppe an Ihre uns mitgeteilte E-Mail-Adresse (vgl. § 7 Abs. 3 UWG). Dem Erhalt dieser Informationen können jederzeit per E-Mail an lpo-ger@rentokil-initial.com widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Rentokil Initial GmbH & Co. KG, Heuesch 1, 49808 Lingen. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen mit dem Betroffenen erlaubt) und die des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (welcher die Verarbeitung von Daten aufgrund des überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen erlaubt). Weitere Informationen zum Datenschutz bei Rentokil Initial sowie zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre Daten und die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten sind online verfügbar unter: Datenschutzerklärung >>

22. Compliance

Die Baumhaus GmbH gehört zur Unternehmensgruppe der Rentokil Initial plc. mit eigenem Verhaltenskodex. Diese ist abrufbar unter der Website: Code of Conduct >>

Die Parteien verpflichten sich, alle Gesetze und Regelungen die in Zusammenhang mit dem Vertrag und die damit verbundenen Dienstleistungen bzw. anderweitige Leistungen einzuhalten, insbesondere auch alle anwendbaren Gesetze, Satzungen und Verordnungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption. Jede Partei hat der anderen Partei unverzüglich, jeden Verstoß oder behördliche Untersuchung gegen die oben genannten Gesetze und Regelungen zu melden, dies gilt insbesondere bei der Aufdeckung unangemessenen Verhaltens wie z.B. Anfragen oder Forderungen unzulässiger finanzieller und/oder sonstiger Vorteile.

23. Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

a) Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des deutschen Rechts – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

b) Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wiesbaden.

c) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

24. Sonstiges

Sollte eine der Parteien vertrauliche Informationen an die andere Partei offenkundig machen, so sind diese schriftlich als „Vertraulich“ zu deklarieren. Diese vertraulichen Informationen sind nur für diese Vereinbarung zu nutzen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie öffentlich zugänglich oder bekannt geworden sind.

Alle existierenden und zukünftigen Rechte im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die aus und mit diesem Vertrag entstehen, gleichgültig ob diese eingetragen sind oder die Eintragung entsprechend aussteht, sind Eigentum von RI. 

Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Ist eine der Bestimmungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Stand September 2024

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